Naturstein Süd
Naturstein Süd - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Februar 2015)
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1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen geltend diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2. Ist der Kunde Unternehmer, gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, wenn sie nicht länger als sechs Monate zuvor mit dem Vertragspartner wirksam vereinbart worden waren, auch wenn sie bei der späteren Bestellung nicht wirksam vereinbart werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Rechtsgeschäfte anderer Art handelt.
1.3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.4. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung, Angebotsunterlagen, Urheberrecht
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
2.2. Der Kunde ist an seine Bestellung 30 Tage gebunden. Maßgeblich für den Beginn der Frist von 30 Tagen ist der Tag der Absendung des Auftrags durch den Kunden. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zu Stande, wenn der Auftrag durch uns bestätigt wird (Auftragsbestätigung).
2.3. Erteilte Aufträge nach Plänen und Skizzen müssen die genaue Stückzahl und Größe der gewünschten Materialien enthalten. Unklarheiten gehen zu Lasten des Kunden.
2.4. Weicht unsere Auftragsbestätigung von dem Inhalt der Bestellung des Kunden ab, so gilt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung als zu Stande gekommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Zugang der Auftragsbestätigung, bei uns widerspricht.
2.5. An Abbildungen, Prospekten, Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen, die von uns erstellt oder zur Verfügung gestellt wurden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Abbildungen dienen nur zur Erläuterung des Textes und können ebenso wie vorgelegte und ausgestellte Muster vom Produkt abweichen. Gewichts- und Maßangaben in Angeboten und Prospekten können ungenau sein. Kleine Handmuster der Naturstein-Platten stehen kostenlos zur Verfügung.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Zahlungsverzug
3.1. Maßgeblich sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise wie ausgewiesen in Euro "ab Werk". Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Zusätzliche Leistungen (z. B. An- und Ablieferung, Krangebühren, Verpackung und Paletten etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme der Verpackung und der Paletten erfolgt durch uns nicht.
3.2. Der Kaufpreis ist spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung der Ware und Rechnungsstellung zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.3. Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Kostensteigerung, insbesondere bei Materialpreisen, Hilfsstoffen, Zöllen etc. eintritt, behalten wir uns vor, die Preise gegenüber Unternehmern entsprechend der nach dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen. In diesem Fall werden wir dem Kunden die zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerung konkret nachweisen. Tritt infolge der Kostensteigerung für den Kunden eine Preiserhöhung um mehr als 10 Prozent ein, ist dieser berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Im Fall geringerer Bezugskosten sind wir verpflichtet, die Preise entsprechend zu senken.
3.4. Bei Vorauszahlung oder Zahlung bei Verladung gewähren wir 3 %, bei Zahlung 8 Tage nach Rechnungsdatum 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag.
3.5. Wechsel und Schecks werden ohne Übernahme einer Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung nur erfüllungshalber angenommen. Dies bedeutet, dass unsere Forderung gegen den Kunden erst erlischt, wenn diese aus dem Wechsel oder Scheck auch tatsächlich befriedigt wurde.
3.6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.7. Ist der Kunde Unternehmer, darf er Zahlungen nur zurückhalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder im Rechtsstreit für das Gericht entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht, wenn wir für unsere mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten haben, der dem Wert unserer Leistung entspricht oder wir im Verhältnis zu unserem Lieferanten einen Teil der Vergütung selbst zurückhalten.
3.8. Alle unsere Forderungen gegen den Kunden, die vereinbarungsgemäß eigentlich erst in den nächsten drei Monaten fällig würden, werden - unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel - sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, eines Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden. In diesen Fällen sind wir insbesondere auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen an den Kunden nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder von der Erbringung einer dem Warenwert entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Lieferzeitpunkt, Warenlieferung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
4.1. Ereignisse höherer Gewalt wie Streik, Aussperrungen, Betriebsstilllegungen, Betriebsstörungen, Transportprobleme, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvermeidbare Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferzeitpunkte bzw. -fristen angemessen, maximal aber um einen Monat.
4.2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware ("Gefahr") geht also auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten des Versands oder des Transports von uns getragen werden (sog. frankoLieferung). Eine Transportversicherung kann auf Wunsch des Kunden gegen Berechnung übernommen werden. Wird bei Ankunft der Sendung deren Beschädigung oder Verlust festgestellt, so ist unverzüglich der Umfang des Schadens zu protokollieren. Dieses Protokoll ist vom Empfänger und dem Anliefernden zu unterzeichnen.
4.3. Verzögert sich die vereinbarte Versendung der Lieferung oder die vereinbarte Abholung der Ware durch den Kunden aus Gründen, die beim Kunden liegen und die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr mit unsere Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Übergabebereitschaft der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Anlieferung des Kaufgegenstandes durch uns vereinbart wurde. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde.
4.4. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Ware am vereinbarten Ort ordnungsgemäß abgeladen werden kann, ohne dass dabei Personen oder Sachen geschädigt werden. Der Kunde hat evtl. erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen, damit die für den Transport der Ware üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmitteln (z. B. LKW mit Kran) ohne Schwierigkeiten den Abladeort erreichen können.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Alle von uns bezogenen Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden (Vorbehaltsware).
5.2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware ordnungsgemäß lagern und unentgeltlich verwahren (Schutz vor Witterung und sonstiger Verschlechterung, die vermeidbar ist). Die Maßnahmen müssen für den Kunden zumutbar sein.
5.3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen hierbei verwendeten Sachen. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm gegebenenfalls zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5.1.
5.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang, und solange er uns gegenüber nicht mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug ist, weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, wir haben ausdrücklich zugestimmt. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis oder die Vergütung - es erfolgt also keine Bezahlung der Vorbehaltsware bei Übergabe an den Abnehmer -, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben.
5.5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung oder verarbeitung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder -verarbeitung unter Stundung der Vergütung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferter Ware, zu einem Gesamtpreis veräußert oder verarbeitet, so erfolgt die Abtretung der Forderung maximal in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
5.6. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Vorbehaltslieferung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsermächtigung hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
5.7. Wir verpflichten uns, die zu unseren Gunsten bestehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Bei mehreren Sicherheiten obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
5.8. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen und sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich und ausdrücklich anzuzeigen. Alle dadurch für uns entstehenden Kosten der Intervention gegen die Pfändung unserer Vorbehaltsware gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können.

6. Mängelrechte bzw. Gewährleistung, Verjährung
6.1. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Durchschriften enthaltenen Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte und stellen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware dar. Die gelieferten Natursteine sind in Farbe, Stärke und Bearbeitung nicht einheitlich. Die gelieferte Ware kann daher auch geringfügig von den überlassenen Durchschnittshandmustern abweichen. Aus der Natur des Steins können Farbunterschiede, Zeichnungen, Strukturen, Gefüge, Trübungen, Aderungen usw. sowie Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. herrühren. Im Übrigen gelten die einschlägigen DIN-Vorschriften als vereinbart: Soweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen mit einer Toleranz von maximal 10 % zulässig.
6.2. Liegt ein Mangel der von uns gelieferten Ware vor, werden wir nach unserer Wahl den vertragsgemäßen Zustand der Ware herstellen oder kosten- und frachtfrei an den vertraglichen Lieferort Ersatz gegen Rückgabe der mangelhaften Ware leisten. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Ziffer 6.2. gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
6.3. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe oder Ablieferung der Ware durch uns, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Prüfung der Ware hat jedenfalls stets vor der Verarbeitung (z. B. Verlegen) stattzufinden. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er Mängelanzeigen schriftlich zu erheben. Ziffer 6.3. gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind, auf unser arglistiges Verschweigen oder vorsätzliches oder grobes Verschulden gestützt werden, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.4. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Einbau durch den Besteller oder durch Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten bzw. ungeeigneter Baugrund, sofern sie nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht oder aber der Kunde Verbraucher ist.
6.5. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, oder bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, wenn wir eine neu hergestellt Sache oder Werkleistung geliefert haben. In den übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, und zwei Jahre, wenn der Kunde Verbraucher ist. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind oder auf unser vorsätzliches oder grobes Verschulden gestützt werden sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.6. Ware minderer Qualität sowie gebrauchte Ware unterliegt nicht der Gewährleistung wegen Sachmängeln. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist; bei gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist für einen Verbraucher allerdings nur ein Jahr. Ziffer 6.6. gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind, auf unser arglistiges Verschweigen oder vorsätzliches oder grobes Verschulden gestützt werden, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.7. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns oder im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch uns (Erklärung, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass wir als Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen wollen) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.8. Für etwaige Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen uns gelten zudem die Bestimmungen über die Haftungsbegrenzung in Ziffer 7.

7. Haftungsbegrenzung bei Schadenersatz und Aufwendungsersatz, Verjährung
7.1. Im Falle einer Pflichtverletzung, bei mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungsgehilfen - auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
7.2. Für Verzugsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
7.3. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, und spätestens in zwei Jahren, wenn der Kunde Verbraucher ist, seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Bei Schadenersatzansprüche hinsichtlich eines Bauwerks oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, oder bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren, wenn wir eine neu hergestellte Sache geliefert oder eine Werkleistung erbracht haben.
7.4. Die in den Ziffern 7.1. bis 7.3. enthaltenen Haftungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen und Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfrist gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache (siehe Ziffer 6.6.), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.5. Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
8.1. Es gilt deutsches Recht unter Einbeziehung des UN-Kaufrechts. Das UN-Kaufrecht wird dabei in der Regel nur dann angewendet, wenn die Vertragsparteien ihren Aufenthaltsort, ihre Niederlassung oder ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben.
8.2. Ist der Kunde Unternehmer, ist für alle Verbindlichkeiten aus dem Lieferverhältnis Leistungs- und Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
8.3. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche aus diesem Vertragsverhältnis und aus seiner Beendigung entstehenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens. Wir behalten uns vor, auch am für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Ziffer 8.3. gilt auch, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
8.4. Unsere bisherigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die wir vor Februar 2015 verwendet haben, werden durch diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ersetzt und verlieren ihre Gültigkeit, sobald die neuen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (Stand Februar 2015) mit dem jeweiligen Kunden wirksam vereinbart worden sind.
8.5. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.
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